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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Malerbetrieb Kevin Mundanjohl

 § 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns ( Auftragnehmer ) übernommene Aufträge sind die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Bei öffentlichen
Auftraggebern zählt die VOB.

§ 2 Auftragserteilung und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen
schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht
vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

§ 3 Angebotspreise
Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und das die
Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht
werden. Bei Abweichungen ( z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen ) besteht ein Anspruch auf
Erstattung der Mehrkosten.
Eine Umsatzsteuererhöhung / Senkung muss an den Auftraggeber weitergeben werden.

§ 4 Preise
- Aufgrund Liefer- oder Produktionsengpässen von Material ( durch Kriege, einer Pandemie,
Erhöhung der Inflation), kann es sein, dass sich unser Einkaufspreise erhöhen. In einem solchen
Fall sind wir dazu ermächtigt, den in unserem Angebot / Auftragsbestätigung vermerkten Preis zu
erhöhen. Der Preis erhöht sich in dem Maße, wie sich der Einkaufpreis erhöht.
- Bei Dämmstoffartikeln, z.B Dämmplatten, handelt es sich um Tagespreise. Obwohl diese relativ
konstant sind, kann es vorkommen, dass die Preise schwanken.

§ 5 Nachunternehmer
Eine Weitervergabe von Bauleistungen vom Auftragnehmer an Nachunternehmer ist zulässig.
Durch die Auftragserteilung besteht Einverständnis von seitens des Auftraggebers. Die Auswahl
der Nachunternehmer trifft der Auftragnehmer. Eine zusätzliche schriftliche oder mündliche
Zustimmung des Auftraggebers ist somit nicht erforderlich.

§ 6 Witterungsbedingungen
Bei Außenarbeiten müssen wir eine dauerhafte Temperatur von über 5 °C haben. Außerdem darf
es keinen Niederschlag geben. Bei nicht passenden Wetterbedingungen muss der Termin
verschoben werden, notfalls auch kurzfristig.

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten
unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei
geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und
Rüstzeiten fortzuführen.
Bei länger anhaltenden Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann es vorkommen, dass wir
die Baustellen auf ein späteren Termin verschieben müssen, ggf. auch kurzfristig. In diesem Fall
ändert sich der Preis nicht.

§ 7 Wartungsfugen
Mit elastischen Füllstoffen geschlossene Fugen unterliegen chemischen und / oder physikalischen
Einflüssen nach DIN 52460 Abschnitt 2 und können reißen. Somit sind Wartungsfugen ohne
Gewährleistung.
Das betrifft folgendes Fugenmaterial: alle Arten von Silikonen, Acrylaten und Polyurethanen.
Die Beschichtungen auf überstreichbaren Acrylaten können auch reißen und sind damit auch ohne
Gewährleistung.

§ 8 Ausführung
Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind
jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber
vorgegebene Einzelfristen sind nur dann bindend, wenn Sie von uns bestätigt werden.
Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen
anderen Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu
erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder
Verkürzungen einer begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
Werden durch den Auftraggeber, nach Auftragsannahme, nachträglich Zusatzarbeiten beauftragt,
erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass sich der vorher vereinbarte
Fertigstellungstermin verzögern oder ändern kann.

§ 9 Vergütung
Gemäß § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen und Teilrechnungen jederzeit gestellt werden
und sind sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder
Bauteilen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, unsere
Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Schlussrechnungen sind nach Abnahme der
Leistungen, innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Skonto gewähren wir nicht.

§ 10 Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können
gesondert auf Stundenlohnbasis ( Rapportzettel ), zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern
nichts anderes vereinbart ist. Im Angebot / Auftragsbestätigung sind die Stundenlohnkosten
geschätzt und werden nach tatsächlichen Stunden und Materialaufwand abgerechnet. Wir
verlangen pro Facharbeiterstunde 69,02€, inkl. MwSt.

§ 11 Gewährleistung / Verjährungsfristen
Unsere Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der durchgeführten Arbeiten und ist die
Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, insbesondere von Bodenbelägen, die auf
vertragsgerechten Gebrauch und / oder natürlicher, sowie witterungsbedingter Abnutzung beruhen,
sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.
Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz / Kunststoffen / Metall / Aluminium im
Außenbereich zutreffen, sowie Beschichtungen die starken örtlichen Klimabeanspruchungen
ausgesetzt sind.
Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634 a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Erstellung eines
Wärmedämmverbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten
vergleichbar sind.
Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder
Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern. Minderung kann nur verlangt werden bei
endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Mängelbeseitigung. Eine Minderung ist nur bis max. 10% möglich.
Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben
oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von
verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit
Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns
auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber
abgetreten.

§ 12 Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Leistungsbeginn oder währenddessen, haben wir
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden
Aufwendungen wird mit 70% der vertraglichen Vergütung vereinbart.
Für bereits gelieferte Ware wird die Vergütung hierfür in voller Höhe sofort fällig. Bei bereits
bestellten Materialien ( z. B. Bodenbeläge ) wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % der
vertraglichen Vergütung fällig.
Wir behalten uns vor den Vertrag bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn, bei Unstimmigkeiten
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, zu kündigen. Der Auftraggeber verzichtet auf rechtliche
Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

§ 13 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus
anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich
hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein
Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit
zusammenhängende Forderungen ( z. B. Weiterverkauf des Objektes ) in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers an diesen ab.

§ 15 Abnahme
Der Auftragnehmer hat vor der ( End- ) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Danach
steht es der sogenannten körperlichen oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das
Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die
Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder durch die schriftliche Abnahme.

§ 16 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
- Bei einem Circa-Preisvertrag, folgt die Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitsaufwand und
Materialverbrauch.

- Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten
Preis.

- Ist ein Einheitspreisvertrag ( nach m² ) vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer
Leistungsermittlung durch Aufmaß. Sollte mehr Fläche bearbeitet werden müssen, fällt hier auch
eine erhöhte Vergütung an. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den
nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen
( sogenannte Aussparrungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,
Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke, werden diese Fläche bis zu einer Einzelgröße
von 2,5 m² ( bei Bodenflächen von 0,5 m² ) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. 

 -Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

- Bei Längenmaß nach Metern, wie z.B. bei Fensterbänken, Zuschlag Anputzleisten,
Gewebewinkel, Abschlussprofile und zweite Dichtebene, wird nach den genauen Metern
abgerechnet, die verbraucht worden sind. In der Auftragsbestätigung ist die Meterzahl geschätzt
und kann am Ende durch das genaue Aufmaß höher oder geringer ausfallen.

§ 17 Wasser und Strom
Wasser- und Stromanschluss, Lagerungs- und Bewegungsflächen werden uns unentgeltlich zur
Verfügung gestellt.

§ 18 Gerüst
Die Gerüstkostenpauschale ist für 4 Wochen kalkuliert. Für jede weitere Woche berechnen wir
15% der Pauschale zusätzlich. Es werden keine Flächen oder Türen überbaut. Das Gerüst ist nur
für unsere Malerarbeiten zugelassen. Wenn Dritte das Gerüst benutzen wollen / müssen, muss
dies vorher mit uns abgesprochen werden.
Um das Gerüst fachgerecht aufstellen zu können, müssen bauseits alle Gegenstände, Äste,
Hecken, usw. entfernt werden, die das Aufstellen erschweren, bzw, behindern.
Der Auftraggeber muss seiner Hausrat- und Wohngebäudeversicherung mitteilen, von wann bis
wann das Gerüst am Gebäude steht.

§ 19 Eigenleistungen
Soweit der Auftraggeber bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der
Auftragnehmer für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im
Baufortschritt die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des
Auftraggeber entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 20 eigene Materiallieferung durch den Auftraggeber
Bauseits geliefertes Material verwendet der Auftragnehmer grundsätzlich nicht.

§ 21 Innen- und Außenputz
Verputzen ist eine reine handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz gilt. Insoweit
können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Putz von uns nach den Regeln
der Technik verarbeitet wurde. Für eventuelles Nichtgefallen der Struktur übernehmen wir keine
Gewährleistung. Muster wurden zur Verfügung gestellt und dies bestätigt der Auftraggeber.

§ 22 Farbtöne und Sonneneinstrahlung
Die Farbtöne werden nach Wunsch des Auftraggebers bestellt ( Farbtonkarte ). Bei Nichtgefallen
des Farbtons, müssen die Materialkosten umfänglich in Rechnung gestellt werden.
Die Struktur der Oberfläche bewirkt Schattenbildung und verhindert gerichtete Reflexion, sodass
gleichfarbige Oberflächen, z.B. auf rauen Untergründen dunkler erscheinen. Durch verschiedene
Betrachtungswinkel kann die Oberfläche ebenfalls unterschiedlich in ihrer Oberflächenstruktur
( Putz ) oder in ihrem Farbton sein.
Optische Wahrnehmungsveränderungen des Farbtons können nach ca. 3 bis 4 Jahren entstehen.

§ 23 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG                                                                                                                                                                                                                            Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet, noch beteiligt er sich freiwillig an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

§ 24 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Malerbetrieb Kevin Mundanjohl
Stand: 24.02.2024




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